Freiwillige Spenden an gemeinnützige Organisationen![]() Auf Bundesebene können Geldspenden (mindestens CHF 100) und Spenden in Form von Wertschriften, Immobilen, Kunst oder Schmuck (maximal 20% des Reineinkommens) steuerlich geltend gemacht werden. Die Kantone handhaben die Mindes- und Maximalbeträge unterschiedlich. Freiwillige Spenden können in der Schweiz nur steuerlich abgesetzt werden, wenn der Spenden-Empfänger eine inländische Institution mit anerkannt gemeinnützigen Zweck ist. Weiterbildungskosten können abgezogen werden,...![]() ...wenn sie über die Sekundarstufe II hinausgehen, d.h. nach der Lehre, Maturität etc. (keine Erstausbildung).
Auf Bundessteuerebene können maximal CHF 12’000 abgezogen werden. Kantonal variiert der Maximalbetrag. Säule 3a JA ----- Säule 3b NEIN![]() Investition in Vorsorgekonto oder in Vorsorgefonds: Hier gilt es die individuellen Vor- und Nachteile abzuwägen. Maximaler Einzahlungsbetrag (2025): CHF 7‘258 Selbständige ohne PK-Anschluss (2025): CHF 36‘288 oder maximal 20% des Nettoeinkommens Versicherungen, die der Vorsorge dienen![]() Es gilt jedoch eine Obergrenze von CHF 1‘700.– für Versicherungsprämien bei der direkten Bundessteuer. Bei verheirateten Paaren und eingetragenen Partnerschaften beträgt sie CHF 3‘500.
Einkauf in die Pensionkasse (Beitragslücke füllen)![]() Einkäufe in die 2. Säule können steuerlich geltend werden, wobei Sie das maximal mögliche Altersguthaben, welches auf dem Pensionskassenausweis ersichtlich ist, nicht erreicht haben dürfen. Zur Arbeit mit dem Fahrrad, öV, Mofa oder Auto?![]() Bei der Bundessteuer können bis zu CHF 3‘000 für den Arbeitsweg abgezogen werden, wenn sie umweltfreundliche Verkehrsmittel nutzen (Fahrrad, öV, Mofa). Autokosten können nur abgezogen werden, wenn sie dadurch mindestens 1 Stunde pro Tag einsparen, oder wenn Sie über 1 km von der nächsten öV-Haltstelle entfernt wohnen. Jeder Kanton hat andere Zeit- und Kilometerregelungen. Kinderabzug![]() Minderjährige, erwerbsunfähige oder mitten in der Erstausbildung (Jahreseinkommen < CHF 18'000) stehende Kinder berechtigen Sie zu einem Steuerabzug von CHF 6‘500 pro Kind, sofern Ihre Kinder mit Ihnen im gleichen Haushalt leben UND Sie mehrheitlich für den Unterhalt aufkommen. Der ausschlaggebende Stichtag für den Kinderabzug ist der 31. Dezember (Geburtstag). Wird Ihr Kind beispielsweise am 30. Dezember volljährig, kann der Kinderabzug von CHF 6‘500.– nicht mehr gemacht werden.
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S. GervillaIch bin eine zahlenaffine HR-Fachfrau mit buchhalterischem und betriebswirtschaftlichem Background, die dem Ü50-Club angehört. Viel Beruf- und Führungserfahrung bringe ich mit und biete sie KMUs zum erschwinglichen Preis an. Probleme sind Herausforderungen, die mich motivieren, nach passenden Lösungen zu suchen. Archiv
Februar 2025
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